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Kabinett beschließt Aufnahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung

NIEDERSACHSEN. Die Niedersächsische Landesregierung hat am heutigen Dienstag auf Vorschlag von Finanzminister Reinhold Hilbers einen Gesetzentwurf über die Schuldenbremse in Niedersachsen zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Außerdem soll der Landtag unterrichtet werden.

„Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bekennt sich Niedersachsen ausdrücklich zu der grundgesetzlich verankerten Schuldenbremse und dem grundsätzlich bestehenden Neuverschuldungsverbot“, so Finanzminister Reinhold Hilbers. Die Möglichkeit der Kreditaufnahme zur Deckung des Saldos von Einnahmen und Ausgaben stehe künftig nicht mehr zur Verfügung. Hilbers unterstrich: „Nur mit in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalten, ohne die Aufnahme von zusätzlichen Krediten, kann die langfristige Tragfähigkeit des Haushaltes gesichert werden. Darauf hat sich Niedersachsen rechtzeitig vorbereitet.“

Der aus der Schuldenbremse resultierenden Verpflichtung ist Niedersachsen bereits vor Ablauf des den Ländern bis Ende 2019 eingeräumten Übergangszeitraums nachgekommen.

Bereits im Haushaltsjahr 2017 konnte planerisch auf die Aufnahme neuer Schulden verzichtet werden. Mit dem aktuellen Haushalt für das Jahr 2019 liegt erstmals auch ein strukturell ausgeglichener Haushalt vor: Neben dem Verzicht auf Schuldenaufnahme wurde erstmals auch auf Einmaleffekte, wie zum Beispiel Veräußerungserlöse oder Rücklagenentnahme, zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben verzichtet. Gleiches gilt auch für die Planungsjahre bis 2022. Damit hat Niedersachsen ein Jahr früher als gefordert die Voraussetzungen geschaffen, um den Anforderungen der Schuldenbremse dauerhaft gerecht werden zu können.

Neben dem ausdrücklichen Bekenntnis zur Schuldenbremse und einer nachhaltigen Finanzpolitik werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Grundgesetz eröffneten Handlungsspielräume umgesetzt und ausgestaltet. Im Interesse des Landes sollen die finanziellen Handlungsmöglichkeiten in besonderen Ausnahmesituationen erhalten bleiben, auf konjunkturelle Schwankungen soll auch zukünftig reagiert werden können.

„Ohne die Umsetzung dieser Möglichkeiten in das Landesrecht könnte das Land weder auf die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen von Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, noch auf eine von der Normallage abweichende konjunkturelle Entwicklung angemessen reagieren“, so Hilbers.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 sollen die Regelungen zur Kreditaufnahme in Artikel 71 der Niedersächsischen Landesverfassung neugefasst und an die Regelungen des Grundgesetzes zur Schuldenbremse angepasst werden. Die dem Landesgesetzgeber über das Grundgesetz eröffneten Möglichkeiten zur näheren Ausgestaltung der Schuldenbremse sollen durch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden. Dies betrifft zum einen Regelungen zu einer im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden Konjunktur. Vorgesehen werden zudem Ausnahmeregelungen für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Wesentliches Instrument zur Gewährleistung der finanziellen Handlungsfähigkeit bei konjunkturellen Schwankungen ist die Ermittlung einer Konjunkturkomponente in einem im Auf- und Abschwung symmetrischen Konjunkturbereinigungsverfahren. Die Konjunkturkomponente bildet konjunkturbedingte Abweichungen von der konjunkturellen Normallage ab. Ist die Komponente negativ, dann sind Einnahmen aus Krediten zum Haushaltsausgleich zulässig. Ist die Komponente positiv, sind die konjunkturbedingten Mehreinnahmen einer Konjunkturbereinigungsrücklage, zuzuführen. Diese stillgelegten Einnahmen dienen der Vorsorge für konjunkturell schwache Jahre. Die Schwankungen werden auf einem Art Konjunkturkonto abgebildet. Damit wird in einem geschlossenen System dauerhaft eine Neuverschuldung vermieden. Über das Konjunkturkonto werden die Entwicklungen im mehrjährigen Verlauf fortlaufend überprüft und immer wieder ausgeglichen.

Für Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen ist eine Verpflichtung vorgesehen, mit einem etwaigen Beschluss über eine Kreditaufnahme auch einen konkreten Tilgungsplan zu beschließen.

Darüber hinaus soll durch eine Anpassung des Artikels 58 Niedersächsische Verfassung klargestellt werden, dass Land und Kommunen entsprechend ihrer Aufgaben gleichwertig an den insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmitteln zu beteiligen sind. Die Schuldenbremse soll nicht zu einer Verschiebung von finanziellen Lasten auf die kommunale Ebene führen.

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