Sonntag, 1. Dezember 2024

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Behiye Uca (Die Linke): „Mietwerttabelle nach jüngsten Urteilen nicht haltbar“ – Landkreis: „Ucas gewünschte Lösung rechtlich nicht zulässig“

Landkreis CELLE. Die Kreistagsabgeordnete der Linken, Behiye Uca, wirft dem Landkreis vor, seit Jahren rechtswidrig Empfängerinnen und – empfängern von Arbeiitslosengeld II und der Grundsicherung im Alter bei den Kosten der Unterkunft zu wenig Geld zu erstatten: „Wenn ich das richtig sehe, hatte seit jetzt zehn Jahren keine einzige Mietwerttabelle des Landkreises vor Gericht Bestand.“

Da auch das aktuelle Gutachten in zwei ihr bekannten Fällen vom Sozialgericht nicht anerkannt wurde, fordert sie, dass Landrat Wiswe endlich die Reißleine zieht: „Es gibt eine ganz einfach und rechtskonforme Lösung, nämlich die Anwendung der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent. Wenn der Kreis aber so weitermacht, kann ich verstehen, wenn Betroffene dem Kreis betrügerische Absichten unterstellen.“

Die Mietkosten müssen bei Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung im Alter angemessen sei. Der Landkreis Celle versucht seit Jahren, diese Angemessenheit über Mietwertgutachten zu bestimmen. Wer auf dieser Grundlage zu wenig erstattet bekommt, hatte in der Vergangenheit beste Chancen vor Gericht, die zumeist besseren Werte der Wohngeldtabelle zugesprochen zu bekommen. Behiye Uca: „Der Landkreis aber verhindert jeweils immer grundlegende Urteile, die dann für alle gelten würden, indem er im Einzelfall sogenannte Anerkenntnisse durchführt, d.h.
Beschlüsse auf höheren Ebenen vermeidet.“

Im Februar und Mai hat das Sozialgericht Lüneburg erneut in zwei Fällen Beschlüsse gefasst, die zeigen, dass auch die neue Mietwerttabelle nicht rechtskonform ist. In einem Fall habe der Vertreter des Jobcenters vor Gericht eingeräumt, dass auch das neue Konzept möglicherweise keinen Bestand habe und das Jobcenter für die streitbefangenen Zeiträume Kosten nach der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent zahlen würde. In einem Eilverfahren im Mai habe das Sozialgericht dem Kläger höhere Kosten zugestanden, weil es die Wahrscheinlichkeit für sehr groß gehalten habe,
dass sich das Gutachten im Hauptverfahren als nicht rechtskonform erweist.

Die Kreistagsabgeordnete ist vor allem auch deshalb empört, weil der Landkreis nunmehr seit über zehn Jahren kein Einsehen zeigt: „Klar. Es wird Geld gespart auf Kosten der Betroffenen. Sehr, sehr viele Menschen suchen sich auch nach der Aufforderung keine günstigere Wohnung, weil es die in aller Regel auch nur schwer gibt. Die Leute zahlen dann lieber Mietlücke aus ihrer Regelleistung, was aber auf die Dauer das Existenzminimum unzumutbar reduziert.“ Uca verweist in diesem
Zusammenhang auf eine Antwort der Bundesregierung, wonach im Bereich des Jobcenters Celle im Jahr 2017 gut 1000 Bedarfsgemeinschaften fast eine Million Euro aus ihrer Regelleistung zugeschossen haben, um die entstandenen Mietlücken zu schließen.

Die Kreistagsabgeordnete will jetzt zunächst bei den Fraktionen im Kreistag um Unterstützung nachsuchen, um dann über einem gemeinsamen Antrag endlich die Verwaltung zu der rechtskonformen Lösung zu bewegen, nämlich die Anwendung der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent. Bis dahin kündigt Uca an, würde sie Musterschreiben für Widersprüche und Sozialgerichtsverfahren auf die Webseite der Ratsfraktion Die Linke/BSG einstellen.

Der Landkreis nimmt zu den obigen Ausführungen wie folgt Stellung:

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die von Frau Uca gewünschte Lösung (Anwendung der Wohngeldtabelle plus 10 Prozent für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetzt) rechtlich nicht zulässig ist. Seit fast 10 Jahren bedarf es aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes für die Berechnung der Kosten der Unterkunft eines schlüssigen Konzepts, um so den unterschiedlichen Begebenheiten des regionalen Wohnungsmarktes Rechnung zu tragen. Sollte ein solches Gutachten durch ein Gericht als nicht schlüssig verworfen werden, muss das Gericht zuerst aufgrund von vorangegangenen schlüssigen Konzepten bzw. Daten des regionalen Wohnungsmarktes versuchen die Angemessenheit des Wohnraumes zu definieren. Kann dies aufgrund fehlender Daten nicht erfolgen, dann kann das Gericht ultima ratio auf die Wohngeldtabelle plus 10 Prozent zurückgreifen. Eine gesetzliche Legitimation, dass der kommunale Leistungsträger diese Art der Berechnungsmethodik für die Kosten der Unterkunft wählt, gibt es nicht. Das von Frau Uca gewünschte Verfahren ist daher rechtswidrig.

Aktuell gibt es zudem keine Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, die die Kosten der Unterkunft und damit das aktuelle gerade fertiggestellte Wohnungsmarktgutachten angreifen. Die weiteren gerichtlichen Verfahren, die von Frau Uca angeführt werden, sind auf der Grundlage von anderen Gesichtspunkten beigelegt wurden. Diese können vielfältig sein, bspw. ist ein Wohnungswechsel durch Behinderung nicht möglich und können außerhalb des Bereiches der Kosten der Unterkunft liegen. Der Landkreis Celle vermeidet durch Vergleiche keine gerichtlichen Entscheidungen, die Aussage über die Rechtswirksamkeit des schlüssigen Konzept geben könnte. Der Landkreis handelt handelt nach Recht und Gesetz. Auch die letzten beiden Gutachten sind in den höheren Instanzen des Landessozialgerichts nicht gescheitert.

PR

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