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Ausreichend Geld für Asylbewerber – Folgen unterbliebener Leistungsanpassung

  • Celle

CELLE. Grundleistungen für Asylbewerber sind entgegen gesetzlicher Vorgabe seit 2017 nicht mehr erhöht worden. Was daraus künftig folgt, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mit einem grundlegenden Urteil in Ausblick genommen. Geklagt hatte ein 38-jähriger Mann mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, der seit seinem erfolglosen Asylverfahren im Jahre 1999 in Deutschland wegen Passlosigkeit geduldet wird. Er lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis Cuxhaven. Im Jahr 2018 erhielt er monatliche Leistungen von 354,- € zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten. In dieser Zeit bekam ein Sozialhilfeempfänger 416,- € pro Monat.

Die Gewährung höherer Leistungen lehnte der Landkreis ab. Er bezog sich auf die Rechtsauffassung der Bundesregierung, wonach die Neufestsetzung und Fortschreibung der Bedarfssätze des AsylbLG ein Gesetz bzw. die Bekanntgabe des BMAS voraussetzten.

In der ersten Instanz hatte das Sozialgericht Stade höhere Leistungen von 6,- € pro Monat mit der Begründung zugesprochen, dass sich die Erhöhung der Bedarfssätze unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und eine Bekanntgabe durch das BMAS nicht erforderlich sei.

Das LSG hat die Berufung des Landkreises zwar aus prozessualen Gründen als unzulässig verworfen, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung einen Ausblick auf seine voraussichtliche Rechtsprechung gegeben: Wie auch das SG tendiert der Senat dazu, dass die Grundleistungen für die Zeit ab 2017 wegen der vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe fortzuschreiben sind. Hierfür sprächen eine mit dem Wortlaut des AsylbLG zu vereinbarende Auslegung, die die Gesetzeshistorie und -systematik sowie den Sinn und Zweck der Aktualisierung der Leistungssätze berücksichtigt. Die Leistungssätze nach dem AsylbLG seien bereits von 1993 bis 2012 unverändert geblieben und nicht an die Lebensverhältnisse in Deutschland angepasst worden. Die Überprüfung und Weiterentwicklung der Leistungen anhand der gegenwärtigen Umstände seien auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geboten. Dies erfordere die Menschenwürde.

PR

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