Montag, 9. Dezember 2024

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Geldauflagen in Strafverfahren im Jahr 2018 – Mehr als 5,2 Mio. Euro zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen

NIEDERSACHSEN. Es ist ein leichter Anstieg der Gelder für den guten Zweck: Im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren wurden Tatverdächtigen bzw. (rechtskräftig verurteilten) Straftätern im vergangenen Jahr Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von insgesamt 5.288.734,54 Euro auferlegt. Das sind knapp 280.000 Euro mehr als im Jahr 2017.

Der größte Betrag floss an Einrichtungen aus dem Bereich des allgemeinen Sozialwesens (1.452.985 Euro), gefolgt von Einrichtungen der allgemeinen Jugendhilfe (731.711 Euro) und der Straffälligenhilfe (716.823 Euro). Weitere begünstigte Einrichtungen stammen aus der Kinder- und Jugendhilfe, der Verkehrserziehung, der Hilfe für Suchtgefährdete oder dem Natur- und Umweltschutz. Die mit rund 465.000 Euro größte Zuwendungsempfängerin war die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen, die Hilfeleistungen für Verletzte in Straftaten erbringt. Dem Kinderhospiz Löwenherz in Syke kamen gut 166.000 Euro zu, dem Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr (Landessektion Niedersachsen) rund 145.000 Euro, den Ärzten ohne Grenzen rund 119.000 Euro und dem Verein Cura aus Braunschweig (Straffälligenbetreuung und Bewährungshilfe) rund 110.000 Euro. Die Tafeln in Niedersachsen erhielten Zuweisungen in Höhe von insgesamt über 93.000 Euro.

Die detaillierte Übersicht über die im Jahr 2018 erfolgten Zuweisungen ist ab sofort auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums (à Themen à Strafrecht und Soziale Dienste à Geldauflagen aus Ermittlungs- und Strafverfahren) abrufbar. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können die in den Jahren 2015 bis 2018 angeordneten Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnende Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Hintergrund:

Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei nicht schwerwiegenden Straftaten das Ermittlungs- oder Strafverfahren einstellen, wenn durch Auflagen oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Als Auflage kommt dabei auch die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht. Welche gemeinnützige Einrichtung das Geld erhalten soll, entscheiden die zuständigen Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die Auferlegung der Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt.

Bei Bewährungsstrafen kann die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung als Bewährungsauflage angeordnet werden. Erfolgt keine (fristgerechte) Zahlung, kann die Bewährungszeit verlängert oder die Bewährung widerrufen werden.

An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

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