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Corona-Pandemie: Erst Kurzarbeit, dann Steuern nachzahlen?

Landkreis CELLE. Millionen Beschäftigte, die Corona-bedingt in Kurzarbeit sind oder waren, müssen mit Steuernachzahlungen rechnen. Der Grund: Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt und führt so zu einem höheren Steuersatz beim übrigen Einkommen. Das heißt: Empfangenes Kurzarbeitergeld wird bei Berechnung des Prozentsatzes, mit dem das übrige Einkommen besteuert wird, mit einbezogen – und je höher das Einkommen, umso höher auch der Steuersatz. Für viele Menschen ist das eine weitere unzumutbare Härte – wenn der Gesetzgeber keine Abhilfe schafft.

Allein in Celle bezogen während des ersten Lockdowns im März und April dieses Jahres 11.719 Beschäftigte die im Landkreis arbeiten Kurzarbeitergeld – nicht hinzu gerechnet all diejenigen, die beispielsweise zur Arbeit nach Hannover pendeln und ebenfalls betroffen waren. Im Mai kamen nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit weitere 7.528 Kurzarbeiterinnen lokal hinzu. Sanken erfreulicherweise in den Folgemonaten die Zahl der Kurzarbeiterinnen im Landkreis wieder, steht nun angesichts des zweiten (Teil-)Lockdowns wieder vielen Tausend Beschäftigten Kurzarbeit ins Haus.

Auch wenn Kurzarbeit in dieser Krise einen sehr wichtigen Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen leistet, mussten somit bereits viele Beschäftigte schmerzhafte finanzielle Einbußen hinnehmen. Das gilt zum Beispiel für die Gastronomie, aber auch für andere, eher mittelständisch geprägte Branchen – vor allem dann, wenn die Beschäftigten keine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber bekommen. In der jetzigen Krise, die ohnehin hohe Kaufkraftverluste mit sich bringt, wäre es absolut kontraproduktiv, hart getroffene Beschäftigte durch Steuernachzahlungen zusätzlich zu belasten.

Um unnötige Mehrbelastungen und den mit den Nachzahlungen verbundenen Verwaltungsaufwand pragmatisch zu reduzieren fordert der DGB den Gesetzgeber auf, im Jahressteuergesetz dafür zu sorgen, dass eine zeitlich befristete Lösung gefunden wird. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie reichen von der vollständigen Aussetzung des Progressionsvorbehaltes bis zu einer gezielt auf das Kurzarbeitergeld gerichteten Aussetzung. Auch die befristete Einführung eines auf den Progressionsvorbehalt bezogenen Freibetrages (beispielsweise in Höhe von 6000 Euro), wie ihn auch der Bundesrat diskutiert hat, kann für eine deutliche Entspannung sorgen.

„Wer mit dem Kurzarbeitergeld erhebliche Einkommenseinbußen hinzunehmen hat, soll nicht auch noch mit Steuernachzahlungen zu kämpfen haben. Wir fordern die Koalition auf, hier im Jahressteuergesetz Abhilfe zu schaffen. Gerade Beschäftigte in Niedriglohnbranchen, etwa der Gastronomie, haben sonst mit weiteren unzumutbaren Härten zu rechnen. Hier kann und muss der Gesetzgeber aktiv werden“, so DGB Regionsgeschäftsführer Matthias Richter-Steinke.

PR

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