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Häufig gestellte Fragen zur Ausgangsbeschränkung – Antwortkatalog des Landkreises Celle jetzt online

Landkreis CELLE.  Aufgrund der Entwicklung der Infektionszahlen und den Vorgaben der Niedersächsischen Corona Verordnung hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der in den Städten Celle und Bergen, der Gemeinde Wietze und der Samtgemeinde Flotwedel eine Ausgangsbeschränkung eingeführt wird. Diese Verfügung gilt ab Dienstag, 30. März. Die Verfügung inklusive der Begründung kann hier eingesehen werden: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2021/AV_Ausgangsbeschraenkung.pdf

Durch die gültige Allgemeinverfügung kommt es derzeit vermehrt zu Nachfragen. Der Landkreis Celle hat deshalb die FAQ-Liste auf seiner Homepage aktualisiert: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2021/FAQ_Landkreis_Celle_Stand_30.03.2021.pdf

Hier ein Auszug daraus:

Gilt die Ausgangssperre auch für zugehörige Ortschaften der betroffenen Städte und Gemeinden?

Ja, die Ausgangssperre betrifft das gesamte jeweilige Gemeindegebiet und damit alle Personen, die in den Städten und Gemeinden sowie den dazugehörigen Ortschaften wohnen.

Falle ich unter die Ausgangssperre, wenn ich nicht in einer der betroffenen Städte und Gemeinden wohne?
Nein. Personen, die nicht in den betroffenen Städten oder Gemeinden wohnen fallen nicht unter die Ausgangssperre und können sich auch zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr in den betroffenen Teilen des Landkreises Celle frei bewegen. Auch der Besuch von Personen, die in den betroffenen Gebieten wohnen ist zulässig, sofern dabei die Kontaktbeschränkung beachtet wird.

Ist es ein Problem, wenn mein Zug Verspätung hat und ich deshalb erst nach 21.00 Uhr ankomme?
Nein das ist kein Problem. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden können, dass man sich außerhalb des eigenen Wohnbereichs aufhält, weil der Zug Verspätung hatte.

Berufliche Ausnahmen: Von wem bekomme ich eine Ausnahmebescheinigung?
Die Bescheinigung über die Wahrnehmung eine beruflichen Tätigkeit hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Dabei ist wichtig, dass der triftige Grund zum Verlassen des privaten Wohnbereichs glaubhaft gemacht wird.

Ist ein Aufenthalt im zur Wohnung/dem Haus gehörigen Garten zulässig?
Ja.

Dürfen Jäger unterwegs sein?
Das Jagen dient der Gefahrenabwehr. Folglich ist das Aufsuchen des Reviers und die Durchführung von Jagden zulässig. Die betroffene Person muss jedoch glaubhaft machen, dass sie Jägerin oder Jäger ist und jagen gehen will.

Der Landkreis hat eine Coronahotline unter 05141/916-5070 eingerichtet. Diese ist montags und dienstags von 8-16 Uhr, mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 17 Uhr erreichbar. Sie können außerdem eine Email schreiben an Corona@lkcelle.de

PR

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