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Unternehmen müssen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen melden – Ausgleichsabgabe unterstützt Integration 

  • Celle

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen – so die gesetzliche Vorgabe. Vor drei Jahren gab es im Agenturbezirk Celle 590 Unternehmen, die dieser so genannten Beschäftigungspflicht unterlagen. Für die jährliche Prüfung müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Unter-nehmen können die Meldung komplett elektronisch durchführen.  

„Für Menschen mit Behinderung ist der Weg in Arbeit oder Ausbildung häufig mit zusätzlichen Stolpersteinen versehen, denn sie stehen oftmals Vorbehalten gegenüber“, erläutert Sven Rodewald, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen, und führt aus: „Durch eigene Erfahrungen als Arbeitgeber und aus Gesprächen mit Unternehmen wissen wir, dass Menschen mit Behinderungen als Beschäftigte nicht weniger leistungsfähig, gut qualifiziert und loyal sind“. In der aktuellen und andauernden Diskussion über den Fachkräftemangel sollten Betriebe daher diese Personengruppe bei der Mitarbeitersuche gezielt ansprechen. „Unternehmen, die aktiv um Menschen mit Behinderungen als Beschäftigte werben, setzen zudem ein Signal an ihre Mitarbeitenden, dass sie auch in einer veränderten (Lebens-) Situation zu ihnen stehen“, so Rodewald. 

Unternehmen, die sich zum Thema informieren möchten, wenden sich an Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit Celle unter der Servicenummer 0800 4 5555 20. Gemeinsam mit Partnern, wie dem Technischen Beratungsdienst oder dem Integrationsamt, können auch ganz individuelle Lösungen entwickelt werden, wenn beispielsweise ein Arbeitsplatz angepasst werden muss.  

Um die Anzeige über die Beschäftigungspflicht zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.  

Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahres-durchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

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Foto von Marcus Aurelius / Pexels

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