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Energieversorger darf Verbrauch nach Wasserschaden nicht höher bepreisen

HANNOVER. Die Kreativität mancher Stromversorger kennt keine Grenzen: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 365 AG legen fest, dass der durch ein „außerplanmäßiges Ereignis“ –  etwa einem Wasserschaden – entstehende Verbrauch mit fast doppeltem Preis abgerechnet wird. Zudem räumt sich der Anbieter das Recht ein, vertragsrelevante Informationen ausschließlich über das Kundenportal mitzueilen – ohne Einwilligung der Kunden. Der Marktwächter Energie für Niedersachsen ist dagegen vorgegangen und das Landgericht Köln hat jetzt beide Klauseln für unzulässig erklärt.

Kunden der 365 AG hatten sich gewundert, dass sie plötzlich keine Vertragsinformationen mehr erhalten. Hintergrund: Ihr Energieversorger hatte stillschweigend ein Online-Kundenkonto eingerichtet und ohne vorherige Information sämtliche Kommunikation darüber laufen lassen – darunter Mitteilungen zu Laufzeiten und Preiserhöhungen. Ein entsprechender Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollte die Grundlage hierfür sein. „So einfach ist das zum Glück nicht, schließlich wären Kunden damit verpflichtet, das Kundenkonto kontinuierlich aufzurufen, um keine Fristen zu verpassen“, erklärt Tiana Preuschoff, Energierechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das sei ohne Einwilligung der Kunden nicht zumutbar. Sie müssten wenigstens eine Nachricht erhalten, dass neue Mitteilungen im Kundenportal vorliegen.

Darüber hinaus hatte der Energieversorger festgelegt, „einen beim Kunden durch einen Wasserschaden oder ein vergleichbares außerplanmäßiges Ereignis entstehenden Verbrauch“ mit 45 Cent/Kilowattstunde (kWh) abzurechnen – statt des regulären Preises von 0,26 Cent/kWh. Kunden sollten dazu verpflichtet werden, einen solchen Verbrauch unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls nachzuweisen. „Diese Regelung ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig“, stellt Preuschoff klar. Sie benachteilige Kunden unangemessen, sei intransparent und wälze die Beweispflicht auf den Verbraucher ab. „Das ist besonders irritierend, da der Verbraucher etwas nachweisen soll, das gar nicht in seinem Interesse ist.“

Der Marktwächter Energie für Niedersachsen hatte Klage eingereicht, nachdem das Unternehmen nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Landgericht Köln ist der Einschätzung des Marktwächters gefolgt und hat beide Klauseln jetzt für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Kunden, die durch die Regelungen der 365 AG bereits Fristen verpasst oder höhere Preise bezahlt haben, sollten schriftlich Widerspruch einlegen und sich auf das Urteil beziehen“, rät Preuschoff. Bei Fragen hilft die persönliche Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

PR

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