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Umfangreiche Schließung von Einrichtungen – Landkreis setzt Vorgaben des Landes um

Landkreis CELLE. Nach einer entsprechenden Weisung des Landes hat der Landkreis Celle heute eine Verfügung erlassen, die sofort zu vollziehen ist und zunächst bis zum 18. April gilt. Danach ist Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern in Heimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens untersagt.

Ausgenommen sind Menschen, die für 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern in Quarantäne untergebracht werden. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Celle zugelassen werden.

Es gibt zudem ein umfassendes Besuchsverbot. Ausgenommen sind nur palliativmedizinisch zu versorgende Menschen. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen (z. B. Notare) gemacht werden. Auch hier muss Rücksprache mit dem Gesundheitsamt erfolgen. Behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden und Diätassistent sind ebenfalls ausgenommen. Betreten dürfen die Einrichtung auch Bestatter und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können. In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtung immer die notwendigen Hygienemaßnahmen zu beachten. Zur Hilfestellung kann das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.

Es gilt zudem weiterhin die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020, nach der der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege untersagt ist. Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen, die auf das notwendige Maß zu begrenzen ist. Diese Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sogenannter kritischen Infrastrukturen tätig sind.

Künftig dürfen zudem im Einzelfall Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden, für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.

Die Betreiberinnen und Betreiber der o. g. Einrichtungen werden aufgefordert, die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhalten, die Einrichtungen und das dazugehörige Außengelände nicht zu verlassen. Den ganzen Text der Verordnung können Sie hier nachlesen: (https://www.landkreis-celle.de/uploads/tx_sbdownloader/Amtsblatt_27-2020_03_31.pdf)

lkc

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