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Kurzarbeitergeld: Keine Erstattung des Weihnachtsgeldes möglich

  • Celle

CELLE. Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG) nicht berücksichtigt werden, darauf weist die Agentur für Arbeit Celle hin. Das KuG berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht einbezogen werden. Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des KuG nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

Für die monatlichen Ausfallstunden errechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es aus. Er geht also in Vorleistung und rechnet dann mit der Arbeitsagentur ab. „Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Unternehmen die Anträge für das Kurzarbeitergeld an uns senden können. Schnell und unkompliziert geht das beispielsweise online oder sogar über die App“, so Sven Rodewald, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Celle. Die App gibt es zum kostenlosen Download in den App-Stores. Im Internet können die Unterlagen unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen übersandt werden.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld. Fragen beantwortet auch der Arbeitgeber-Service vor Ort in Celle, Hermannsburg, Walsrode und Soltau unter der kostenfreien Rufnummer 0800 45555 20 oder 05141 961 888.

Wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht

Wenn Beschäftigte in Kurzarbeit gehen, ist dies meist mit spürbaren Einkommenseinschnitten verbunden. Sie erhalten 67 Prozent (mit Kind) bzw. 60 Prozent (ohne Kind) des entfallenen Nettolohns. Für Familien mit Kindern stehen zudem die Familienkasse mit dem Kinderzuschlag zur Verfügung. Reicht das Einkommen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, kann man sich an das Jobcenter wenden. Dort wird geprüft, ob die Beschäftigten einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung auf Basis der Grundsicherung („Hartz IV“) haben. Das Jobcenter ist erreichbar unter 05141 961 940 Informationen zum Kinderzuschlag finden sich hier:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen

Der Chatbot U:DO hilft

Der neue Chatbot UDO hilft Unternehmen in Niedersachsen und Bremen ab sofort beim Antrag zur Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Auf der Website https://kurzarbeit-einfach.de können Arbeitgeber rund um die Uhr das Verfahren zu Kurzarbeit von der Anzeige bis zur Abrechnung abwickeln.

PR

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