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Hinterbliebene können finanziell entlastet werden – Wann trägt das Sozialamt die Kosten für eine Beerdigung?

  • Celle

CELLE. Wenn Hinterbliebene eines verstorbenen Menschen die Beerdigung nicht bezahlen können, übernimmt in manchen Fällen das Sozialamt die Kosten. Das gilt aber nur, wenn Angehörige auch rechtlich dazu verpflichtet sind, für das Begräbnis zu zahlen. Was dabei beachtet werden muss, wissen die Beraterinnen und Berater des Sozialverbands Deutschland (SoVD) in Celle.

Was passiert, wenn Hinterbliebene das Geld für die Beerdigung eines Angehörigen nicht aufbringen können? Dann gibt es die Möglichkeit einer Sozialbestattung, das Sozialamt übernimmt die Kosten. Aber: Auf die rechtliche Verpflichtung kommt es an. „Hinterbliebene haben nur einen Anspruch auf Kostenübernahme, wenn sie rechtlich dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine Beisetzung zu tragen“, erläutert Sabine, Kellner aus dem SoVD-Beratungszentrum in Celle.

Rechtlich verpflichtet zur Kostenübernahme sind grundsätzlich die Erben. Schlagen sie ihr Erbe aus, geht diese Verpflichtung an diejenigen über, die zu Lebzeiten der verstorbenen Person ihr oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig waren. Das können zum Beispiel Ehe- oder eingetragene Lebenspartner/innen, Eltern und volljährige Kinder sein.

„Wir raten, sich an das Sozialamt zu wenden, bevor alle Schritte für eine Beerdigung eingeleitet werden“, sagt Kellner. Denn: Wenn ein Antrag auf eine Sozialbestattung gestellt wird, prüft das Sozialamt zunächst, ob die Kosten zumutbar sind. Ob die Bestattungskosten tatsächlich übernommen werden, ist also vom Einzelfall abhängig. Damit die Übernahme nicht abgelehnt wird, sollte dem Bestattungsunternehmen das Budget des Sozialamtes vorgegeben werden.

Weitere Fragen zum Thema beantworten die Beraterinnen und Berater des SoVD in Celle. Sie helfen auch bei der Antragstellung. Zu erreichen ist der SoVD unter 05141-902910 oder info.celle@sovd-nds.de.

PR

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