Samstag, 11. April 2026

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Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Abu Walaa u.a. – Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) bzw. wegen derer Unterstützung

CELLE. Nach insgesamt 245 Verhandlungstagen verkündet der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in dem gegen den Abu Walaa genannten Prediger und drei weitere Angeklagten geführten Staatsschutzverfahren (Az. 4 StE 1/17) derzeit das Urteil. Die Begründung des Urteils dauert an. Zu Beginn der Urteilsverkündung wurde der Urteilstenor verlesen. Der Senat hat die Angeklagten hiernach wie folgt verurteilt:

Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Terrorismusfinanzierung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren und sechs Monaten,

Hasan C. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten,

Boban S. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren

und

Mahmoud O. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, mit Terrorismusfinanzierung sowie mit Anstiftung zu drei Fällen des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt.

Der Angeklagte Mahmoud O., der nach der Aufhebung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls durch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft nicht zu entschädigen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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