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OVG setzt Regelung zur Schließung von Diskotheken sowie Shisha-Bars bei einer lokalen Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 10 außer Vollzug

NIEDERSACHSEN. Die Landesregierung nimmt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zur Kenntnis. Sie wird die nun außer Vollzug gesetzten Regelungen zur Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bei einer lokalen Überschreitung des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 10 im Rahmen der nächsten Verordnungsänderung zurücknehmen. Das OVG hat heute in einer ersten Stellungnahme deutlich gemacht, dass generelle Betriebsschließungen unterhalb der Schwelle von 35 aus Sicht des Gerichtes im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht verhältnismäßig seien. Die Landesregierung wird die Begründung dieser Entscheidung genau analysieren. Unterhalb von 35 sieht die Verordnung keine weiteren Schließungen  – als die jetzt aufgehobenen –  vor. Gültigkeit in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars behalten auch nach dem OVG-Urteil weitgehende Schutz- und Hygienemaßnahmen nach § 1 f Abs. 2 Corona-VO. Dazu zählen Testpflicht, Maskenpflicht, elektronische Kontaktnachverfolgung sowie ein Hygienekonzept mit einer Begrenzung der Kapazität auf 50 Prozent. Die Landesregierung bittet die Besucherinnen und Besucher der nun wieder geöffneten Lokalitäten um Umsicht und Vorsicht und appelliert insbesondere an die jüngeren Niedersächsinnen und Niedersachsen, sich impfen zu lassen – um sich und andere zu schützen.

Die Entscheidung des OVG verdeutlicht die Notwendigkeit einer Anpassung der Corona-Verordnung an die geänderte Gefährdungslage aufgrund der gestiegenen Impfquote, insbesondere bei den von Covid -19 besonders gefährdeten Altersgruppen. Die Niedersächsische Landesregierung sieht diese Notwendigkeit ebenfalls und hat sich deshalb auf Bundesebene dafür stark gemacht, dass die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zeitnah stattfindet, um bei der Neubewertung möglichst zu bundeseinheitlichen Parametern zu kommen. Diese müssen aus Sicht der Landesregierung sowohl die Belastung des Gesundheitssystems als auch die Impfquote berücksichtigen. Insofern hat die Landesregierung die zuletzt geänderte Verordnung bereits als Übergangsregelung vorgesehen.

Zum Hintergrund:

Der § 1 f Abs. 2 Corona-VO behält Gültigkeit:

„(2) 1Der Betrieb einer Diskothek, eines Clubs oder einer ähnlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, in der Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, ist unter den Anforderungen nach den Sätzen 2 bis 5 zulässig. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 hat Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. 3Die Zahl der Gäste darf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten. 4Die Regelungen über die Datenerhebung und Dokumentation nach § 5 sind anzuwenden, wobei abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 7 a Halbsatz 1 die Kontaktdatenerhebung ausschließlich elektronisch erfolgen darf. 5Für die Gäste gilt § 5 a.“

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