Montag, 17. März 2025

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Firstcon GmbH unterschreibt Unterlassungserklärung – Zukünftig keine Preiserhöhung bei bestehender Preisgarantie

Trotz bestehender Preisgarantien hatte der Energieversorger für seine Vertriebsmarke Lünestrom eine Erhöhung der Strom- und Gaspreise zum 1. Januar 2023 angekündigt. Zudem wurde die Preisanpassung in den Kundenanschreiben nicht transparent dargestellt und das Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Firstcon GmbH daher abgemahnt – mit Erfolg. Inzwischen liegt eine Unterlassungserklärung des Energieversorgers vor. Kundinnen und Kunden sollten der Preisanpassung unbedingt widersprechen und die höheren Preise nicht zahlen.

„Wir freuen uns, dass die Firstcon GmbH letztlich doch eingelenkt und die Unterlassungserklärung unterschrieben hat“, sagt Julia Schröder, Energierechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Damit hat sich das Unternehmen verpflichtet, alle beanstandeten Punkte zukünftig zu unterlassen – beispielsweise keine Preisanpassungen trotz bestehender Preisgarantie vorzunehmen. „Für Betroffene ist das eine gute Nachricht. Wünschenswert wäre es, dass Lünestrom alle Kundinnen und Kunden informiert und die unrechtmäßige Preiserhöhung zurücknimmt“, so Schröder.

Zum Hintergrund: Der Energieversorger hatte die Preisanpassung mit gestiegenen Beschaffungskosten begründet, obwohl dies laut Vertrag durch die vereinbarte Preisgarantie ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zudem wurde in den Anschreiben das gesetzliche Sonderkündigungsrecht unzulässig verkürzt und nur der jeweils neue Preis genannt, so dass Kundinnen und Kunden das Ausmaß der Erhöhung nicht erkennen konnten.

Widerspruch einlegen und höhere Preise nicht zahlen

Betroffene sollten schriftlich widersprechen und eine Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Konditionen fordern. Zudem sollten sie deutlich machen, dass sie Zahlungen nur gemäß den vertraglich vereinbarten Konditionen leisten. Dabei können sie auf die Unterlassungserklärung der Firstcon GmbH verweisen. Wurde ein Widerspruch bereits ausgesprochen, aber nicht akzeptiert, sollte er noch einmal bekräftigt und wiederholt werden.

Wer alleine nicht weiterkommt, kann die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen nutzen: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/beratung

PR
Foto: Nikiko / Pixabay

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