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Land erlässt neue Verordnung zu Maskenpflicht – Tragen im ÖPNV und im Einzelhandel ab Montag Pflicht

Landkreis CELLE. Das Niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium hat am Freitag (24.04.2020) eine Verordnung erlassen, die die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 in einigen Teilen ändert. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.

Folgende Regelungen werden darin neu gefasst:

Maskenpflicht:
Ab Montag (27.04.2020) sind Besucherinnen und Besucher von Einzelhandelsgeschäften sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen (wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis) nutzen, verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Paragrafen 9 Absatz 2 der Verordnung ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Geeignet sind neben handelsüblichen Masken auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder ähnliches. Die Pflicht zum Maskentragen entfällt nur für Kinder unter sechs Jahren und wenn es einer Person wegen einer Vorerkrankung medizinisch nicht zumutbar ist, eine solche Maske zu tragen. Die Maskenpflicht nach dem neuen Paragrafen 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus soll in der Einführungsphase vom 27.4. bis 3.5.2020 nicht bußgeldbewehrt sein. Die Bußgeldbewehrung tritt erst zum 4. Mai 2020 ein, da dann die Pflicht etabliert und allgemein bekannt ist. Über das Hausrecht kann aber Kunden im Einzelhandel und im ÖPNV der Zutritt verwehrt werden. Da bereits ein Schal oder ein Tuch ausreichen, sind Kunden aber nicht vom Kauf einer Maske abhängig und sollten idealerweise erst gar nicht in diese Situation kommen müssen. Infos dazu gibt es auch auf der Seite des Sozialministerium: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/alltagsmaskenpflicht-in-niedersachsen-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-187161.html

Schulen:
Zugelassen ist ab dem 4. Mai der Präsenzunterricht im 4. Jahrgang der Grundschulen. Bereits zugelassen ist der Präsenzunterricht im 13. Schuljahrgang in Schulen des Sekundarbereichs II sowie für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereichs I, die an den Abschlussprüfungen zum Erwerb von Abschlüssen teilnehmen. Außerdem ist Präsenzunterricht in der Fachstufe 2 der Berufsschule, im Jahrgang 13 des Beruflichen Gymnasiums und der Klasse 13 der Berufsoberschule, der Abschlussklasse der Fachschule, der Klasse 1 der Pflegeschule für neu beginnende Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Prüfungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für andere als ärztliche Heilberufe sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger. Alle hier genannten Altersstufen und Klassen dürfen Präsenzunterricht nur bei Prüfungsvorbereitungen durchführen. Ausgenommen von dieser Zulassung ist überall das Fach Sport. Notbetreuung in den hier nicht genannten Jahrgängen ist weiter möglich sofern die Erziehungsberechtigten die Voraussetzungen erfüllen.

Friseurbetriebe dürfen ab 4. Mai ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. Die Kontaktdaten aller Kunden sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons müssen mit deren Einverständnis dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.

Der Landkreis Celle weist noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass es auch mit Masken dringend geboten ist, den Abstand von 1,5 Metern weiter einzuhalten, um die Infektionsgefahr nachhaltig zu verringern.

Die gesamte Verordnung von 24.04.2020 können sie hier nachlesen: https://www.landkreis-celle.de/fileadmin/import/landratsbuero/pdf_2020/Verordnung_zur_AEnderung_der_Nds_VO_zum_Schutz_vor_Neuinfektionen_mit_dem….pdf

lkc

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