Mittwoch, 14. Mai 2025

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Falsche Impfpässe in der Apotheke – Stellungnahme Justizministerin Havliza

NIEDERSACHSEN. In der aktuellen Berichterstattung ist zu lesen, dass unter Apothekerinnen und Apothekern bundesweit Verunsicherung herrsche, wie aufgrund ihrer Schweigepflicht bei der Vorlage gefälschter Impfunterlagen verfahren werden solle. Dazu äußert sich Justizministerin Barbara Havliza wie folgt:

„Wer einen Impfpass fälscht oder einen gefälschten Impfpass gebraucht, macht sich strafbar. Punkt. Also nicht der Apotheker, der die Fälschung anzeigt, hat etwas von der Justiz zu befürchten. Sondern nur derjenige, der in der Apotheke eine Fälschung vorzeigt. Die drei niedersächsischen Generalstaatsanwälte haben bereits gegenüber der Apothekerkammer klargestellt, dass sich Apothekerinnen und Apotheker nicht strafbar machen, wenn sie bei Vorlage falscher Dokumente die Polizei einschalten.

Die Lage ist viel zu ernst. Wir sind darauf angewiesen, dass dieser Fälschungsirrsinn ein Ende findet – und solche Dokumente so schnell wie möglich aus dem Verkehr gezogen werden. Es darf nicht sein, dass Personen mit falschen Dokumenten in der einen Apotheke nur abgewiesen werden und sie dann in der nächsten einen neuen Versuch unternehmen. Statt sich über dunkle Kanäle für viel Geld falsche Papiere zu beschaffen, sollten jene, die noch nicht geschützt sind, jetzt unbedingt die Gelegenheit nutzen, sich impfen zu lassen.“

Zum weiteren Verständnis:

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende November dieses Jahres gilt: Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke ist strafbar. Der Täter kann wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB ggf. in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB (z.B. bei einem digitalen Impfzertifikat) bestraft werden (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Bereits der Versuch ist strafbar und das Gesetz sieht Strafschärfungen vor, z.B. bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande. Auch wenn eine konkrete Strafzumessung immer dem Tatgericht überlassen bleibt und von sehr vielen individuellen Merkmalen abhängt, bewegen sich die Sanktionen von einem bis zu mehreren Monatsgehältern.

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