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Verkaufsoffene Sonntage: geplantes Gesetz greift zu kurz

LÜNEBURG. „Er ist ein Fortschritt, der Gesetzesentwurf über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten, den das niedersächsische Kabinett dem Landtag im Dezember vorgelegt hat. Doch an den entscheidenden Stellen, greift er zu kurz“, so Volker Linde, Leiter Standort- und Politikberatung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Lüneburg-Wolfsburg, der in einer umfassenden Stellungnahme die Problematik umreißt:

„Das Ziel, mehr Rechtssicherheit und weniger Bürokratie bei Handel, Standortgemeinschaften und Kommunen zu schaffen, wird nicht erreicht. Die sogenannte 4+2-Regelung ist dafür das beste Beispiel: Zusätzlich zu vier Sonntagen pro Jahr dürfte eine Kommune weitere zwei verkaufsoffene Sonntage in einzelnen Ortsbereichen genehmigen. Das macht sechs Termine, wobei pro Ortsbereich maximal vier Sonntagsöffnungen erlaubt sein sollen. Das ist unnötig kompliziert.

Unser Nachbarland Nordrhein-Westfalen zeigt, wie es besser geht. In der Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes ist dort eine Ladenöffnung an bis zu acht Sonntagen jährlich möglich – und zwar bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet und bestimmte Ortsteile. Der sogenannte Anlassbezug, also die Koppelung der Genehmigung an eine besondere Veranstaltung als alleiniger Grund, entfällt. Außerdem gibt es seit Mai 2018 eine Anwendungshilfe, die den Kommunen und Standortgemeinschaften eine rechtssichere Festsetzung vereinfacht. Warum folgen wir diesem guten Beispiel nicht auch bei uns in Niedersachsen?

Die niedersächsischen Unternehmen und Kommunen warten auf eine gesetzliche Regelung, mit der verkaufsoffene Sonntage bürokratiearm und vor allem rechtssicher stattfinden können. Die Industrie- und Handelskammer Niedersachsen (IHKN) hat sich an dem Änderungsentwurf des Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) beteiligt und begrüßt, dass beispielsweise die Belebung einer Innenstadt als Grund für die Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntags als Grund anerkannt werden soll. Besonders im zunehmenden Wettbewerbsdruck mit dem Onlinehandel ist das der richtige Weg. Bedenklich bleibt jedoch weiterhin die Nachweispflicht über das öffentliche Interesse. Es muss verhindert werden, dass Kommunen oder Händler belegen müssen, dass die geplanten Sonntagsöffnungen zum Beispiel die Verödung der Innenstädte bekämpfen.

Die IHKs plädieren daher für eine unkomplizierte Lösung. Jedem Stadt- und jedem Ortsteil sollten pauschal vier Sonntagsöffnungen möglich sein. Eine Obergrenze für die Gesamtzahl der verkaufsoffenen Sonntage sollte sich am Beispiel Nordrhein-Westfalens orientieren und pro Gemeinde festgelegt werden. Zudem sollten die Kommunen und Standortgemeinschaften aus der Nachweispflicht genommen werden. Wir brauchen diese Flexibilität. Für eine moderne Stadtentwicklung. Für lebendige Innenstädte. Für die Zukunft unserer Region.“

Weitere Informationen und ein Rechtsgutachten zum Thema bündelt die IHK unter ihk-lueneburg.de/sonntagsoeffnungen.

PR

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