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Fall des Monats – Krankenhaus kassiert Zuschlag für allgemeine Leistung

NIEDERSACHSEN. Wer ins Krankenhaus muss, wünscht sich mitunter mehr Komfort, zum Beispiel die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Wahlleistungen dieser Art müssen von gesetzlich Krankenversicherten selbst bezahlt werden. Allerdings nur, wenn es sich tatsächlich um Zusatzleistungen handelt – sie also über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Im Fall des Monats wurden einem Patienten Kosten für ein Zweibettzimmer in Rechnung gestellt, obwohl die Fachabteilung des Krankenhauses gar keine Mehrbettzimmer hat.

Was ist passiert?

Ein Patient möchte während seines Krankenhaus-Aufenthaltes in einem Einzelzimmer untergebracht werden und ist bereit, die Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Bei Einlieferung unterschreibt der gesetzlich Krankenversicherte eine Wahlleistungsvereinbarung für ein Ein- beziehungsweise Zweibettzimmer (nach Verfügbarkeit). Die Unterbringung erfolgt im Zweibettzimmer, da es nach Auskunft des Krankenhauses keine anderen Zimmer gibt. Am Ende des neuntägigen Aufenthaltes erhält der Verbraucher eine Rechnung über die „Wahlleistung Zweibettzimmer“ in Höhe von rund 468 Euro.

Rechtliche Einordnung und Ergebnis der Beratung

„Das Krankenhaus hat dem Patienten die Unterbringung im Zweibettzimmer als Wahlleistungen in Rechnung gestellt, obwohl es der übliche Standard dieser Station ist“, sagt Christel Lohrey, Beraterin der Verbraucherzentrale in Oldenburg. Dabei ist im Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) klar geregelt, dass allgemeine Krankenhausleistungen nicht gesondert berechnet werden dürfen. „Stellt das Zweibettzimmer die Regelleistung in der Fachabteilung dar, können nur die zusätzlichen Komfortleistungen – etwa eine besondere Zimmerausstattung oder Verpflegung – in Rechnung gestellt werden“, so Lohrey. „Wir haben dem Verbraucher daher geraten, das Krankenhaus noch einmal zu kontaktieren.“ Mit Erfolg: Die Forderung wurde inzwischen auf 155 Euro reduziert.

Tipps der Verbraucherzentrale:
Wahlleistungen im Krankenhaus sind Extraleistungen, die über die notwendige Versorgung hinausgehen. Sie müssen vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Mehrkosten kann das Krankenhaus nur berechnen, wenn vorher eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde. „Um Kostenfallen zu vermeiden, sollten Verbraucher vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ihren Versicherungsschutz prüfen“, rät Lohrey. „Gesetzlich Versicherte benötigen eine private Zusatzversicherung. Doch auch sie übernimmt Mehrkosten im Einbettzimmer nicht immer.“

Außerdem sei es wichtig, sich über den allgemeinen Standard des Krankenhauses sowie Kosten und Umfang möglicher Zusatzleistungen zu informieren. Gut zu wissen: Patienten können eine Wahlleistungsvereinbarung jederzeit kündigen.

PR

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