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Bundestagswahl 2025: Informationen zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23.02.2025

Am 23. Februar 2025 findet nach der verlorenen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am 16. Dezember 2024 und der daraufhin erfolgten Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten am 27. Dezember 2024 die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Erstmals kommt bei dieser Wahl auch das 2023 von der Regierungskoalition verabschiedete und vom Bundesverfassungsgericht bestätigte neue Wahlrecht zur Anwendung.

1. Wahlmodus

Der Deutsche Bundestag besteht nach der Reform des Wahlrechts nur noch aus 630 Abgeordneten (aktuell 733). Überhangmandate, die entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Wahlkreismandate gewinnt als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, sieht das neue Wahlrecht für die Bundestagswahl zukünftig ebenso wenig vor wie Ausgleichsmandate für die übrigen Parteien, mit denen die zusätzlichen Überhangmandate bislang kompensiert wurden, um das Zweitstimmenergebnis im Verhältnis richtig abzubilden.

Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl. Dabei werden zwei Elemente kombiniert: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Bis zur Bundestagswahl 2021 gewann die Person, die die meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten hatte (Mehrheitswahl), direkt einen Sitz im Deutschen Bundestag. Ab der Bundestagswahl 2025 müssen diese Sitze noch zusätzlich durch Zweitstimmen gedeckt sein. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl). Durch die Einführung des Prinzips der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme deutlich an Bedeutung gewonnen.

Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten (Sperrklausel), nehmen weiterhin nicht an der Sitzverteilung teil. Bis zur Bundestagswahl 2021 konnten auch die Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, die unterhalb der fünf Prozent Hürde lagen, aber mindestens drei Direktmandate gewonnen hatten (Grundmandatsklausel). Mit Änderung des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2023 wurde die Grundmandatsklausel gestrichen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 30.07.2024 entschieden, dass die aktuelle Regelung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes gegen Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verstößt. Bis zu einer Neuregelung gilt die Sperrklausel mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerberinnen und Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.

Anhand des Wahlergebnisses werden zunächst die Sitze nach dem Zweitstimmenanteil bundesweit auf die Parteien verteilt (sog. Oberverteilung). In einem zweiten Schritt wird die Gesamtzahl der Sitze einer Partei nach dem Zweitstimmenverhältnis ihrer Landeslisten auf die Bundesländer verteilt (sog. Unterverteilung).

Um zu bestimmen, welche Wahlkreisbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Zweitstimmendeckung ein Mandat erhalten, werden in jedem Land die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, die in den Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben, nach fallendem Erststimmenanteil gereiht. Der Erststimmenanteil ergibt sich aus der Teilung der Zahl der Erststimmen jedes Kandidaten durch die Gesamtzahl der in diesem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen. Die sich aus der Unterverteilung ergebenden Sitze werden danach in der oben beschriebenen Reihenfolge an die Wahlkreisbewerbenden vergeben. Stehen einer Partei nach der Unterverteilung weniger Sitze zu als Wahlkreise mit Erststimmenmehrheit, erhalten die Bewerber und Bewerberinnen mit dem geringsten Erststimmenanteil keinen Sitz. Erringt eine Partei dagegen mehr Sitze als Wahlkreise mit Erststimmenmehrheit, erhalten zusätzlich Personen von ihrer Landesliste in absteigender Listenreihenfolge einen Sitz.

Aufgrund des neuen Zweitstimmendeckungsverfahrens können die in den Wahlkreisen gewählten Personen erst mit dem vorläufig von der Bundeswahlleiterin ermittelten Ergebnis für das gesamte Bundesgebiet in den Ländern festgestellt werden. 

2. Stimmzettel

Bei der Bundestagswahl hat jede Person zwei Stimmen (s. o.). Darauf wird im Kopf des Stimmzettels ausdrücklich hingewiesen:

  • Eine Erststimme für die Wahl einer Wahlkreisbewerberin bzw. eines Wahlkreisbewerbers auf der linken schwarz gedruckten Hälfte des Stimmzettels und
  • eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei, die maßgeblich für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien ist, auf der rechten blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels.

Auf jeder Hälfte des Stimmzettels dürfen wählende Personen nur einen Wahlvorschlag, z. B. durch ein Kreuz, kennzeichnen. Mehrere Kreuze auf einer der jeweiligen Seiten des Stimmzettels führen zur Ungültigkeit der jeweiligen Erst- bzw. Zweitstimme.

Die wählenden Personen brauchen ihre Erst- und Zweitstimme nicht derselben Partei zu geben. Erst- und Zweitstimme können auch aufgeteilt werden, indem die Erststimme für die/den Wahlkreiskandidierenden der einen Partei und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei abgegeben wird.

Es ist auch möglich, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder Zweitstimme, abzugeben. In einem solchen Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Die Wahlrechtsreform hat auf die Gestaltung der Stimmzettel keine nennenswerten Auswirkungen, diese bleiben im Vergleich zur vorangegangenen Bundestagswahl 2021 nahezu unverändert.

Stimmzettelschablone für blinde und sehbehinderte Menschen

Blinde und sehbehinderte Personen können bei der Bundestagswahl mit Stimmzettelschablonen wählen, die für Niedersachsen vom Blinden- und Sehbehindertenverband Niedersachsen e. V. (BVN) kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Stimmzettelschablone wird es blinden und sehbehinderten Personen ermöglicht, den Stimmzettel ohne fremde Hilfe zu kennzeichnen. Die Kreise für die Erst- und Zweitstimme sind in der Schablone ausgestanzt. Neben diesen ausgestanzten Löchern stehen sowohl Ziffern in Blindenschrift, als auch erhabene (tastbare) Ziffern, die der Nummerierung auf dem Stimmzettel entsprechen.

Damit blinde und sehbehinderte Personen den Stimmzettel passgenau ohne fremde Hilfe in die Schablone bündig einlegen können, ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke gelocht oder abgeschnitten.

3. Wahlberechtigte

Wahlberechtigt für die Bundestagswahl 2025 sind Deutsche, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Von den in Niedersachsen lebenden Personen erfüllen voraussichtlich etwa 6.050.000 diese Voraussetzungen. Wählerinnen und Wähler zwischen 18-21 Jahren (Jungwählende) verteilen sich in etwa wie folgt:

                 Frauen                  rd. 97.000

                Männer                rd. 101.000     

insgesamt                          rd. 198.000 

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 Foto: 2541163 / Pixabay

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