Landkreis CELLE. Das Niedersächsische Sozial- und Gesundheitsministerium hat am Freitag (05.06.2020) eine Verordnung erlassen, die die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 8. Mai 2020 erneut in einigen Teilen ändert. Die Änderungen treten 8. Juni 2020 in Kraft. Die gesamte Verordnung können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2115
Folgende Änderungen gibt es:
Bars/Pubs können ab Montag öffnen. Sie müssen dabei die Auflagen beachten, die für Restaurationsbetriebe gelten.
Spielbanken: Hier darf an den Spielautomaten die Maske abgenommen werden und somit auch geraucht werden.
Hochzeiten/Beerdigungen/Taufen/Erstkommunion/Firmung/Konfirmation/humanistischen Jugendfeier/ Bat Mizwa/ Bar Mizwa dürfen mit bis zu 50 Personen begangen werden. Andere private Feiern sind weiterhin nicht gestattet.
Indoorspielplätze und Schwimmbäder: Der Betrieb und die Nutzung von Indoor-Schwimm- und Spaßbädern sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält. Die Betreiber einer entsprechenden Einrichtung ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Personen zu treffen, insbesondere im Bereich der Umkleideeinrichtungen und Duschen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Für die auf dem Gelände der Einrichtung gelegenen Verkaufsstellen und Restaurationsbetriebe gelten die Regelungen für Einkaufscenter und Restaurationsbetriebe.
Duschen/Umkleiden und gemeinschaftlich genutzte Räume in Sportanlagen dürfen wieder genutzt werden.
Kulturelle Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen im Freien sind zulässig. Die Durchführung und der Besuch einer kulturellen Aufführung im Freien wie zum Beispiel eine Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen des Geländes sowie beim Aufenthalt auf dem Gelände einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher der Aufführung darf 250 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnimmt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Außerdem müssen der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jedes Besuchers sowie Datum und Uhrzeit der Veranstaltung dokumentiert und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach Beendigung der Aufführung aufbewahrt werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.
Hotels, Ferienwohnungen Jugendherbergen, Campingplätze:
Beherbergungsstätten und ähnliche Einrichtungen, sowie Hotels dürfen nur zu 80 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein. Die Betreiber der Einrichtungen müssen ein Hygienekonzept erstellen und es der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Saunen bleiben geschlossen, die Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, sollen mehrmals täglich gereinigt werden und die Gäste durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufgefordert werden, auf der Betriebsfläche und deren Umgebung einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Speisen und Getränken gelten die Anforderungen an Restaurationsbetriebe.
Betreiber von Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 80 Prozent der Zahl aller ihrer Betten gleichzeitig vermieten. Untersagt sind Gruppenveranstaltungen und -angebote und die Aufnahme von Gruppen. Dies gilt nicht für Heimvolkshochschulen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen oder einem weiteren Hausstand gehört, einhält.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils nur von einem Gast und dessen Mitreisenden aus seinem eigenen oder aus einem weiteren Hausstand genutzt werden.
Ein privater oder gewerblicher Vermieter, der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 80 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten. Unabhängig von diesen Anforderungen ist die Beherbergung auf Parzellen auf einem Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer der Saison vermietet sind, gestattet.
Touristische Busreisen: Die Durchführung von und die Teilnahme an touristischen Busfahrten sind gestattet, wenn der Unternehmer sicherstellt, dass Personen im Fahrzeug, auch während des Ein- und Ausstiegs, sowie in den Wartebereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Beim Betreten und Verlassen des Fahrzeugs, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand oder einem weiteren Hausstand gehört, eingehalten werden.Außerdem ist sicherzustellen, dass zwischen den Sitzplätzen von Fahrgästen, die nicht zum selben Hausstand oder einem weiteren Hausstand gehören, jeweils eine Sitzreihe unbesetzt bleibt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern, und sich nach den „Gemeinsamen Empfehlungen des Omnibusgewerbes bei Wiederaufnahme des Busreiseverkehrs/Gelegenheitsverkehrs“ vom 06.05.2020 richten. Die Unternehmer müssen sicherstellen, dass während der Nutzung des Fahrzeugs für die touristische Busreise die Klimaautomatik des Fahrzeugs auf eine Dauerventilation eingestellt ist, um einen stetigen Luftaustausch für die Fahrgäste zu gewährleisten. Auch in diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer eines jeden Fahrgasts zu dokumentiert und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach der Beendigung der Fahrt aufbewahrt werden, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. Anderenfalls darf die Dienstleistung nicht erbracht werden. Die Dokumentation muss dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorgelegt werden. Spätestens einen Monat nach Beendigung der Fahrt müssen die Daten des betreffenden Fahrgastes gelöscht werden.
Heimbewohner: Die Einrichtungen haben ein Hygienekonzept aufzustellen, das Regelungen für das zeitweilige Verlassen der Einrichtung enthält.
Unabhängig von der neuen Verordnung gibt der Landkreis hier noch Informationen zu häufig gestellten Fragen:
Spielmannszüge/Chöre/Blasinstrumente:
Diese dürfen unter freiem Himmel unter Einhaltung des Mindestabstands wieder proben. Die allgemeine Hygiene ist ebenfalls zu beachten. Auch Chöre und Posaunenchöre dürfen unter freien Himmel wieder proben. In geschlossenen Räumen darf wieder Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen mit bis zu vier Personen für Chöre/Gesang und Blasinstrumente stattfinden.
Schutzwände:
Schutzwände stellen keinen Ersatz des Mindestanstands dar. Sowohl in Restaurationsbetrieben als auch bei Dienstleistern ist dies kein Mittel, um einen fehlenden Mindestabstand zu kompensieren.
Es gibt weiterhin Anrufe bei der Hotline des Landkreises zu den Verfügungen und Verordnungen. Dabei geht es um Fragen zu der Öffnung von bestimmten Betrieben, den Abstandregeln und ähnlichem. Die Hotline ist ab sofort montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr und mittwochs und freitags von 8 bis 13 Uhr unter 05141/916-5070 erreichbar. Der Landkreis Celle bitte darum, diese Nummer auch älteren Mitbürgern mitzuteilen, die Fragen, aber keinen Internetzugang haben. Es gibt dazu auch einen Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104
lkc
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