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Corona-Verordnung ändert sich ab Montag – Beschränkungen bei Freizeitaktivitäten und Vereinzusammenkünften werden gelockert

Landkreis CELLE. Montag, 22. Juni treten unter einzuhaltenden Auflagen diverse Änderungen und Lockerungen der bisherigen Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Kraft. Die genauen Auflagen können der Verordnung des Niedersächsischen Sozialministeriums entnommen werden. Diese finden Sie hier: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2115

Die Dokumentationspflicht der personenbezogenen Daten bleibt zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten wichtiger Bestandteil der aktualisierten Verordnung. Betriebe müssen sicherstellen, dass die Daten richtig sind. Eine Pflicht, zur Kontrolle den Personalausweis einzusehen, besteht jedoch nicht.

Unverändert ist das Einhalten der Abstände von Mensch zu Mensch – 1,5 Meter, teilweise auch 2 Meter – von entscheidender Bedeutung. Nur in Ausnahmefällen kann das Tragen einer Maske diese Pflicht ersetzen. Der Landkreis hat wesentliche Neuerungen hier noch einmal zusammengefasst:

Grillen und Picknicken in der Öffentlichkeit ist in der Größe bis 10 Personen wieder zulässig. Generell sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit bis zu 10 Personen wieder zulässig.

Vereinszusammenkünfte sind unter Auflagen wieder zulässig. Sitzungen und Zusammenkünfte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Vereinen, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüsse sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält. Darüber hinaus bleiben Zusammenkünfte in Vereins- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentliche Veranstaltungen weiterhin verboten.

Großveranstaltungen bleiben auf Grund der Absprachen auf Bundesebene nun wenigstens bis zum 31.10.2020 verboten. Gleiches gilt für Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf,-Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen.

Der Schulbetrieb wird weiter geöffnet und ist nun mit geteilten Lerngruppen mit bis zu 16 Schülern möglich. Verabschiedungsfeiern, Projektwochen, Sportveranstaltungen usw. sind mit Einschränkungen zulässig. Untersagt sind z.B. noch Gesangs- und Orchesteraufführungen sowie Schulfahrten.

Kulturelle Veranstaltungen sind unter Einschränkungen möglich. Diese Vorschrift wurde nun erweitert: Die Durchführung und der Besuch einer Veranstaltung, insbesondere einer kulturellen Veranstaltung wie zum Beispiel einer Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur, und der Besuch eines Kinos sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Veranstaltung sowie während der Veranstaltung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält. Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnimmt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen für den Besuch der Veranstaltung zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und jedes Besuchers sowie Datum und Uhrzeit der Veranstaltung zu dokumentieren und diese Daten für die Dauer von drei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung aufzubewahren, damit eine eventuelle Infektionskette nachvollzogen werden kann; andernfalls darf der Zutritt zur Veranstaltung nicht gewährt werden. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung sind die Daten der jeweils betreffenden Person zu löschen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Für ein gastronomisches Angebot während einer Veranstaltung gelten die Regelungen für Restaurationsbetriebe. Für Veranstaltungen, die ausschließlich von Personen in geschlossenen Fahrzeugen besucht werden, gelten die Regelungen für Autokinos und Autokonzerte.

Messen und Spezialmärkte sind ab dem 31.8.2020 erlaubt. Diese können unter den üblichen Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehen und mit weiteren Auflagen zugelassen werden.

Beim Sport im Freien sind bis zu 50 Zuschauer wieder zulässig, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. Maximal dürfen 250 Personen im Freien zuschauen, dann sind die Regelungen wie bei kulturellen Veranstaltungen einzuhalten. Für den Profisportbereich sind weiterhin keine Zuschauer zugelassen.

Kinder- und Jugendfreizeiten mit Übernachtung sind für Gruppen mit bis zu 16 Personen gelockert. Diese Regelung wird auf Jugendherbergen usw. erstreckt. Für Campingplätze gibt es keine besonderen Einschränkungen mehr.

Stadtführungen sind nun unabhängig von der Personenzahl möglich: Eine Stadtführung ist unter freiem Himmel zulässig. Die Stadtführerin oder der Stadtführer hat sicherzustellen, dass jede teilnehmende Person von jeder anderen Person einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, während der Stadtführung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Für Führungen durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen, Parks und Gärten gilt dies entsprechendes.

Saunen Schwimm- und Spaßbäder: Der Betrieb und die Nutzung sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält. Die Betreiberin oder der Betreiber einer entsprechenden Einrichtung ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Personen zu treffen, insbesondere im Bereich der Umkleideeinrichtungen und Duschen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung hat Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus zu vermindern. Für die auf dem Gelände der Einrichtung gelegenen Verkaufsstellen und Restaurationsbetriebe gelten die Regelungen Restaurationsbetriebe.

Buffets ohne Selbstbedienung in Restaurationsbetrieben sind wieder zulässig. Auch hier dürfen nun wieder bis zu 10 Personen einer gemeinsamen Gruppe gemeinsam an einem Tisch sitzen, unabhängig von den Hausständen. Ein Abstand von 2 Metern zwischen den Tischen ist nicht mehr notwendig.

Es gibt weiterhin Anrufe bei der Hotline des Landkreises zu den Verfügungen und Verordnungen. Dabei geht es um Fragen zu der Öffnung von bestimmten Betrieben, den Abstandregeln und ähnlichem. Die Hotline ist montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr unter 05141/916-5070 erreichbar. Der Landkreis Celle bitte darum, diese Nummer auch älteren Mitbürgern mitzuteilen, die Fragen, aber keinen Internetzugang haben. Es gibt dazu auch einen Katalog mit oft gestellten Fragen und Antworten (FAQ). Diesen können Sie hier einsehen: https://www.landkreis-celle.de/index.php?id=2104

PR

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