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Medizinische Masken in Gerichtsgebäuden verpflichtend – Maßnahmen zum Infektionsschutz bei den Gerichten –

  • Celle

CELLE. „Die Infektionslage zwingt uns nach wie vor dazu, Hygieneschutzmaßnahmen sehr verantwortungsbewusst umzusetzen, um die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu sichern“, erklärt die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle Stefanie Otte. „Wir haben unser Hygienekonzept deshalb an die aktuelle Situation angepasst und insbesondere eine verschärfte Maskenpflicht eingeführt. Zudem bitte ich alle Rechtsuchenden, weiterhin zu prüfen, ob sich ihr Anliegen auch schriftlich oder telefonisch erledigen lässt.“

Das Hygieneschutzkonzept für das Oberlandesgericht Celle und die Gerichte seines Bezirks sieht vor, dass der persönliche Zugang zu den Gerichten – mit Ausnahme der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen – nur bei eiligen Anliegen erfolgen und die Gerichte ansonsten telefonisch oder schriftlich kontaktiert werden sollten. Vor einem persönlichen Besuch sollte zudem telefonisch ein Termin vereinbart werden. Auskünfte dazu, ob ein Anliegen rechtlich eilig ist und weitere Informationen werden beim Oberlandesgericht Celle telefonisch Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 05141 206 338 erteilt. Die Kontaktmöglichkeiten anderer Gerichte sind unter anderem auf deren jeweiligen Internetauftritten bekannt gegeben.

Gerichtsverhandlungen und Termine finden nach Entscheidung der jeweils zuständigen Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger weiterhin statt. Ladungen zu Gerichtsverhandlungen und Terminen haben Gültigkeit und sind zu befolgen, wenn die Betroffenen keine anderslautende Mitteilung vom Gericht erhalten. Wer beabsichtigt, als Zuhörer an einer Verhandlung teilzunehmen, wird gebeten, verantwortungsbewusst abzuwägen, ob dies in der gegebenen Situation geboten ist.

Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, im Gerichtsgebäude eine medizinische Maske (sogenannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) zu tragen. Sog. Alltagsmasken, Halstücher oder Schals sind – anders als bisher – nicht mehr ausreichend. Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung müssen eingehalten werden.

Bei Feststellung einschlägiger Krankheitssymptome ist der Zutritt in das Gerichtsgebäude untersagt. Personen, die unter diese Zutrittsuntersagung fallen und zu einem Termin, ggf. auch als Vertreter, geladen sind, müssen unverzüglich die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens unterrichten.

Über weitere Einschränkungen informieren Hinweise, die im Gerichtsgebäude ausgehängt und auch über den Internetauftritt abrufbar sind.

PR

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