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Werden „Knöllchen“ teurer? EuGH: Kontrollgebühren im privaten Parkraummanagement unterliegen der Umsatzsteuer

Wer auf privat bewirtschafteten Parkplätzen sein Fahrzeug abstellt, muss künftig mit höheren Vertragsstrafen bei Parkverstößen rechnen. Was steckt dahinter?

Parkraum ist ein begehrtes Gut. So stieg die Anzahl der zugelassenen Pkw in Deutschland von 2008 bis 2023 nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes um über 20 Prozent auf 48,8 Millionen Fahrzeuge. Vor allem in Innenstadtlagen konkurrieren Pendler, Anwohner und Ladenbesucher häufig um knappe Parkkapazitäten.

Einkaufszentren, Supermärkte, Krankenhäuser und Gewerbebetriebe entscheiden sich daher immer häufiger für eine private Parkraumbewirtschaftung und ein ausgelagertes Parking Enforcement, um ihren begrenzten Parkraum gegen Fremd- und Langzeitparker zu verteidigen.

Der Europäische Gerichtshof verkündete mit Urteil vom 20. Januar 2022, dass im privaten Parkraummanagement die Erhebung von Kontrollgebühren bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Parkplatzes eine Dienstleistung darstellt und damit umsatzsteuerpflichtig ist. Das Bundesministerium der Finanzen teilte bezugnehmend auf das Urteil des EuGH mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 mit, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UstAE) vom 1. Oktober 2010 entsprechend zu ergänzen.

Was bedeutet das für Autofahrer? „Viele private Parkraumbewirtschafter werden ihre Vertragsstrafen für Parkverstöße erhöhen“, vermutet Marko Guljelmovic, Geschäftsführer der ParkRaum-Management PRM GmbH. „Wir sind seit 16. Dezember 2023 in Folge des Urteils dabei, Anpassungen bei unseren Vertragsstrafen vorzunehmen.“ Guljelmovic empfiehlt allen Autofahrern: „Wer bisher einen privat bewirtschafteten Parkplatz gewohnheitsmäßig nutzte, sollte vor der Einfahrt auf die Parkfläche bei der gesetzlich vorgeschriebenen Beschilderung darauf achten, ob sich an den Konditionen bei Parkverstößen etwas änderte.“

PR
Foto: StockSnap / Pixabay

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