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Auszubildende in der Pflege nicht auf den Stellenschlüssel anrechnen

NIEDERSACHSEN. Von April bis Juli dieses Jahres sind nach Angaben des Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen rund 760 Personen in ihre Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann gestartet. Auszubildende sind Lernende und sollten nicht auf den Stellenschlüssel angerechnet werden, fordert die Pflegekammer Niedersachsen.

Ich wünsche allen viel Erfolg, einen guten Start in ihre Ausbildung und damit in einen Beruf mit vielen Entwicklungsmöglichkeiten“, sagt Nora Wehrstedt, stellvertretende Präsidentin der Pflegekammer Niedersachsen am Donnerstag in Hannover. Umso wichtiger sei es, dass die Auszubildenden Strukturen vorfinden, die ihnen optimale Lernbedingungen ermöglichen. Nach Angaben der Pflegekammer Niedersachsen werden Auszubildende häufig ins kalte Wasser geschmissen, auf den Stellenplan angerechnet und müssen von Anfang an mithelfen, den zum Teil gravierenden Personalmangel in den Krankenhäusern und Altenheimen zu decken. Eine geplante und strukturierte Anleitung findet häufig nicht statt.

„Angehende Pflegefachpersonen dürfen nicht auf den Stellenschlüssel angerechnet werden“, fordert Wehrstedt und ergänzt: „Auszubildende sind Lernende. Sie benötigen Zeit und Begleitung, um ihr Wissen in der Praxis umsetzen oder Handlungen einüben zu können. Sie haben Anspruch auf eine fundierte und qualitativ hochwertige Praxisanleitung durch ausgebildete Praxisanleiterinnen und -anleiter“. Deshalb sei es erforderlich, dass Praxisanleiterinnen und -anleiter in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden und diese auch für diese Aufgaben entsprechend freigestellt werden, so Wehrstedt.

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung regelt, dass Auszubildende in mindestens zehn Prozent ihrer praktischen Ausbildungszeit von dafür qualifizierten Praxisanleiterinnen und -anleitern angelernt werden müssen. Bisher gibt es nach Angaben der Pflegekammer Niedersachsen aber noch keinen umfassenden Überblick, ob es überhaupt genügend Praxisanleitungen in den Einrichtungen gibt, um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanleitung sicherzustellen.

Praxisanleiterinnen und -anleiter brauchen eine mindestens 300-stündige berufspädagogische Zusatzqualifikation sowie eine jährliche Fortbildung von mindestens 24 Stunden. „Dieser erhebliche Aufwand mit der damit verbundenen zusätzlichen Qualifikation muss durch attraktive Gehaltszulagen entsprechend finanziell abgebildet werden. Bisher bekommen leider nicht alle Praxisanleiterinnen und -anleiter eine zusätzliche Vergütung“, so Wehrstedt.

PR

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