Zum Inhalt springen
Anzeige
Anzeige

Geldauflagen in Strafverfahren im Jahr 2019 – Gut 5,3 Mio. Euro gehen an gemeinnützige Einrichtungen im ganzen Land

NIEDERSACHSEN. Die steigende Tendenz der letzten Jahre hat sich fortgesetzt: Die Justizbehörden in Niedersachsen haben 2019 insgesamt rd. 5.317.000 Euro an Geldauflagen an gemeinnützige Organisationen zugewiesen. Im Jahr 2018 waren 5.288.734 Euro an gemeinnützige Organisationen gegangen. Solche Geldauflagen kommen beispielsweise in Betracht, wenn ein Verfahren eingestellt wird – oder Strafaussetzungen an Bewährungsauflagen geknüpft werden.

Das meiste Geld floss – wie auch im vergangenen Jahr – an verschiedene Einrichtungen des allgemeinen Sozialwesens (rd. 1,4 Mio. Euro). Hilfseinrichtungen für gesundheitsgeschädigte und behinderte Kinder erhielten gut 850.000 Euro. Außerdem empfingen Institutionen für die Straffälligenhilfe 656.000 Euro, Verkehrserziehungseinrichtungen 404.000 Euro sowie Umwelt- und Naturschutzorganisationen 312.000 Euro. Wie bereits 2018 war die mit rund 544.000 Euro größte Zuwendungsempfängerin die Stiftung Opferhilfe Niedersachsen, die Hilfeleistungen für Verletzte von Straftaten erbringt. An zweiter Stelle der Einzelzuweisungen stand das Kinderhospiz Löwenherz in Syke mit 255.000 Euro. Den lokalen Gruppen des Kinderschutzbundes kamen gut 244.000 Euro zu.

Eine detaillierte Übersicht über sämtliche Zuweisungen im Jahr 2019 ist auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums ( Themen  Strafrecht und Soziale Dienste  Geldauflagen aus Ermittlungs- und Strafverfahren) abrufbar. Anhand der jährlich veröffentlichen Auflistungen können auch angeordnete Auflagen im Einzelnen nachvollzogen werden. Aus den Übersichten gehen die anordnenden Stellen, die begünstigten Einrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Geldbeträge hervor.

Hintergrund:
Gerichte und Staatsanwaltschaften können bei nicht schwerwiegenden Straftaten das Ermittlungs- oder Strafverfahren einstellen, wenn durch Auflagen oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Als Auflage kommt dabei auch die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht. Welche gemeinnützige Einrichtung das Geld erhalten soll, entscheiden die zuständigen Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Die Auferlegung der Zahlung bietet keine Gewähr dafür, dass der Betrag tatsächlich gezahlt wird. Bleiben die Zahlungen ganz oder teilweise aus, wird das Strafverfahren fortgesetzt.

Bei Bewährungsstrafen kann die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung als Bewährungsauflage angeordnet werden. Erfolgt keine (fristgerechte) Zahlung, kann die Bewährungszeit verlängert oder die Bewährung widerrufen werden. An Auflagenzuweisungen interessierte gemeinnützige Einrichtungen können die Aufnahme in ein landesweites Verzeichnis beantragen. Die Eintragung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen. Das Antragsformular ist über die Homepage des Oberlandesgerichts Oldenburg abrufbar.

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.



Anzeige