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Geschlossene Fitnessstudios: Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte Kunden haben

NIEDERSACHSEN. Fitnessstudios sollen bis zum 10. Januar 2021 geschlossen bleiben. Mitgliedsbeiträge werden meist dennoch eingezogen, sofern Kunden dem nicht widersprechen. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Verbraucher sind unsicher, ob sie die Gutscheine ihres Fitnessstudios akzeptieren müssen. Oft werden ihnen falsche Informationen gegeben, Gutscheine unrechtmäßig auf bestimmte Angebote begrenzt oder als Vertragsverlängerung missbraucht. Wofür Fitnessstudios Gutscheine ausstellen dürfen und welche Rechte Verbraucher haben, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Grundsätzlich gilt: Verbraucher können abgebuchte Mitgliedsbeiträge für die Monate zurückfordern, in denen das Fitnessstudio pandemiebedingt geschlossen ist. Ebenso hat der Fitnessstudiobetreiber keinen Anspruch darauf, Beiträge, die während des Lockdowns einbehalten wurden, jetzt nachzufordern. „Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, haben Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Ist also das Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, müssen Kunden für diesen Zeitraum auch nicht zahlen.“ Meist stellen Fitnessstudios dann Gutscheine aus, anstatt das Geld auszuzahlen.

Gutschein ja, aber nicht in jeder Form:
Kunden müssen Gutscheine akzeptieren, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Beispielsweise muss klar hervorgehen, dass der Gutschein wegen der Covid-19-Pandemie erstellt wurde. Kosten für die Ausstellung oder Übersendung dürfen nicht berechnet werden. Wird ein Gutschein als Leistungsausgleich ausgestellt, muss es sich zudem um einen Wertgutschein handeln, der beliebig nutzbar ist. „Das Fitnessstudio darf dem Verbraucher nicht vorgeben, zu welchem Zeitpunkt er den Gutschein einlösen kann oder für welchen Zweck“, so Preuschoff. Auch die Verrechnung mit laufenden Beiträgen ist möglich. Verbraucher sollten dies vorab schriftlich und nachweisbar erklären und die Zahlungen aussetzen, bis der Gutscheinwert ‚aufgebraucht‘ ist. Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können Verbraucher die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Eine sofortige Auszahlung ist nur dann möglich, wenn die Annahme eines Gutscheins wegen persönlicher Lebensumstände unzumutbar ist, beispielsweise wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Dreiste Maschen der Fitnessstudios:
Viele Fitnessstudios scheinen diese Regeln nicht zu kennen oder ignorieren sie schlichtweg. Beispielsweise behaupten einige Anbieter, der Gutschein sei gesetzlich vorgeschrieben. „Tatsächlich hat der Anbieter ein Wahlrecht, es besteht also keine Gutscheinpflicht“, erklärt Preuschoff. Auch werde häufig der Eindruck vermittelt, Gutscheine könnten erst nach Ende der Vertragslaufzeit oder nur für bestimmte Angebote eingelöst werden. So auch ein Fall der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Eine Verbraucherin forderte von ihrem Fitnessstudio die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für die Zeit des Lockdowns. Zusätzlich kündigte sie ihre Mitgliedschaft zu Ende Januar 2021. Das Fitnessstudio bot der Verbraucherin nach längerem Hin und Her einen Gutschein an. Allerdings sollte dieser nur für eine kostenfreie Nutzung des Fitnessstudios gelten, sobald dies wieder öffnen würde. „Ein kostenloser Nutzungsmonat, der der regulären Vertragslaufzeit angehängt wird, ist kein rechtmäßiger Ausgleich des Leistungsausfalls“, erklärt Preuschoff. Die Kundin sollte sich nicht darauf einlassen und die Ausstellung eines Wertgutscheins fordern.

Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch oder per
Videoberatung: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

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