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Achtung Unternehmen: Bei Kurzarbeit 3-Monats-Frist beachten

  • Celle

CELLE. Nachdem sich in den Sommermonaten die Lage auf dem Arbeitsmarkt etwas entspannte, hatten einige Unternehmen im Agenturbezirk Celle die coronabedingte Kurzarbeit beendet. Aufgrund des zuletzt verhängten „Lockdown-Light“ stellt sich in vielen Betrieben aber wieder Arbeitsausfall ein. Aber Achtung: Wenn die Kurzarbeitspause 3 Monate oder länger gedauert hat, erlischt die im Frühjahr gestellte Anzeige. Unternehmen müssen daher unverzüglich schriftlich oder elektronisch eine erneute Anzeige bei ihrer Agentur für Arbeit stellen. Darauf weist die Bundesagentur für Arbeit hin.

Außerdem wichtig: Unternehmen, die vom angeordneten Teil-Lockdown betroffen sind und die von der Bundesregierung beschlossene Umsatzausfallentschädigung beantragen, können auch im Monat November 2020 Kurzarbeitergeld nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen erhalten. Bei der Berechnung der Umsatzausfallentschädigung wird das Kurzarbeitergeld allerdings angerechnet. Kurzarbeitergeld und Ausfallentschädigung werden also nicht addiert.

Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021.

Steuerliche Behandlung bei Arbeitnehmern:
Das Kug ist steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).

PR

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