Zum Inhalt springen
Anzeige
Anzeige

Prämiensparen: Zinsansprüche verjähren Ende 2020 – Verbraucherzentrale rät Betroffenen, jetzt tätig zu werden

NIEDERSACHSEN. Seit einigen Jahren kündigen insbesondere Sparkassen langfristige Prämiensparverträge. Ein weiteres Ärgernis für Sparer: Ältere Verträge enthalten oft unwirksame Zinsanpassungsklauseln, sodass die Zinsen nicht ordnungsgemäß berechnet wurden. Vielen Kunden steht daher eine Nachzahlung zu. Bei Verträgen, die im Jahr 2017 beendet wurden, droht jetzt aber die Verjährung. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen rät Betroffenen, vor dem Jahresende 2020 tätig zu werden und die Ansprüche zu sichern.

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln finden sich vor allem in Verträgen, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden. Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können Sparer verlangen, dass die Kreditinstitute ihren Vertrag von Anfang an korrekt abrechnen. „Dies kann im Einzelfall zu erheblichen Nachzahlungen durch das Kreditinstitut führen“, erklärt Philipp Rehberg, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Auffassung in zwei Urteilen zu Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt. Sie sind jedoch noch nicht rechtskräftig.

Verjährung von Ansprüchen droht:
Unklar ist auch die Frage nach der Verjährung. Nach Auffassung der Dresdner Richter darf die dreijährige Verjährungsfrist von Zinsansprüchen aus einem Prämiensparvertrag nicht vor seiner Beendigung starten. „Aber selbst wenn der Bundesgerichtshof dies bestätigen sollte, drohen die Ansprüche einiger Sparer zum Jahresende 2020 zu verjähren“, sagt Rehberg. Betroffen sind alle Verträge, die im Jahr 2017 endeten. „Ob das Kreditinstitut oder der Verbraucher gekündigt hat, spielt dabei keine Rolle.“

Der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist bislang nur eine niedersächsische Sparkasse bekannt, die vor dem Jahr 2018 Prämiensparverträge systematisch kündigte: die Sparkasse Münden, die heute zur Sparkasse Göttingen gehört.

Was können betroffene Verbraucher tun?:
Wer sich nicht sicher ist, sollte schnellstens prüfen, ob der Prämiensparvertrag im Jahr 2017 endete. Betroffene müssen noch in diesem Jahr handeln, um die Ansprüche nicht zu verlieren. „Sie sollten ihre Sparkasse schriftlich auffordern, zunächst bis zum Ablauf des Jahres 2021 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten“, empfiehlt Rehberg. Wird die Zeit bis Jahresende knapp, weigert sich das Kreditinstitut oder antwortet nicht, bleibt nur die Möglichkeit, noch bis Ende 2020 zu klagen oder einen Schlichtungsantrag beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) zu stellen. Ansprüche verjähren dann frühestens sechs Monate nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei. Das Antragsformular ist online abrufbar unter https://www.dsgv.de/schlichtungsstelle. Anders als das Urteil eines Gerichts ist der Schlichtungsvorschlag für die Parteien aber nicht bindend.

Bei Fragen hilft die Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort und telefonisch: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

PR

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.



Anzeige