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Minderjährige im Fitnessstudio: Was ändert sich vertraglich beim Übergang zur Volljährigkeit?

NIEDERSACHSEN. Viele Eltern schließen für ihre Kinder Verträge mit einem Fitnessstudio ab. Werden die Kinder volljährig, stellt sich oft die Frage, ob nun alle Rechten und Pflichten auf das Kind übergehen. Dass das Kind aber bereits vor der Volljährigkeit vertragliche Pflichten hat, wissen die wenigsten. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt, wann Verträge mit Minderjährigen gültig sind und welche Vertragspflichten Kinder und Jugendliche haben.

„Melden die Eltern ihr jugendliches Kind bei einem Fitnessstudio an, ist entscheidend, wie der Vertrag gestaltet ist. Das Kind kann selbst Vertragspartner sein – unabhängig davon, ob es minderjährig ist oder nicht“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Dies ist möglich, weil Kinder zwischen sieben und siebzehn Jahren bedingt geschäftsfähig sind und prinzipiell Verträge abschließen können. Wenn es sich aber wie im Fall des Fitnessstudios um für das Kind rechtlich nachteilige Verträge handelt, ist die Zustimmung der Eltern notwendig. Rechtlich nachteilig sind Verträge, wenn sie Verpflichtungen wie etwa den regelmäßigen Mitgliedsbeitrag beinhalten. „Erreichen die Kinder dann die Volljährigkeit, ändert sich vertraglich nichts, da sie seit Vertragsschluss als Vertragspartner gelten“, so Schönbohm. Mit der Volljährigkeit entfalle lediglich die Einwilligungserfordernis: Junge Erwachsene sind für zukünftige Vertragsabschlüsse nicht mehr auf die Zustimmung der Eltern angewiesen.

Mitgliedsbeiträge – wer muss zahlen?
„Bis zum 18. Lebensjahr müssen Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes einem Vertragsschluss zustimmen. Nichtsdestotrotz sind die Beitragspflichten vom minderjährigen Mitglied selbst zu erfüllen“, sagt Schönbohm. Da das manch einem Anbieter zu unsicher ist, werden die Eltern oft mit in die Haftung genommen. Im Vertrag wird dann verlangt, dass sie für die Beitragsverpflichtungen einstehen.

Kündigung des Vertragsverhältnisses
Auch wenn die Jugendlichen die Beitragspflicht selbst erfüllen müssen, selbst kündigen können sie nicht. Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit als Minderjährige brauchen sie die Einwilligung der Eltern. Mit 18 Jahren sind Jugendliche aber voll geschäftsfähig und können die Kündigung ohne die Unterschrift der Eltern vornehmen.

Bei Fragen zur Vertragsgestaltung hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

Weitere Informationen zu Minderjährigen und Verträgen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/minderjaehrige-und-vertraege

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