Sonntag, 16. März 2025

✔ unabhängig ✔ überparteilich ❤ kostenfrei

Anzeige

Anzeige

Betriebe müssen bis Monatsende Beschäftigung schwerbehinderter Menschen melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Daten aus der Erhebung für das Jahr 2022 weisen für den Landkreis Celle 309 Betriebe aus, die unter die so genannte Beschäftigungspflicht fallen. Mehr als ein Drittel, nämlich 37,5 Prozent, erfüllte diese Pflicht. Die Anzeige mit den Beschäftigtendaten aus dem Jahr 2024 muss bis zum 31. März 2025 bei der Agentur für Arbeit Celle vorliegen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Unternehmen können die Meldung komplett elektronisch durchführen.

„Menschen mit Behinderung sehen sich bei der Arbeitssuche oftmals Vorbehalten gegenüber“, berichtet Sven Rodewald, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Celle. Aus eigener Erfahrung als Arbeitgeber entkräftet er diese und führt aus: „Ich erlebe unsere Kolleginnen und Kollegen mit Behinderungen als äußerst loyale Beschäftigte, die nicht weniger leistungsfähig und gut qualifiziert sind“.

Durchschnittlich waren im vergangenen Jahr im Landkreis Celle 290 Schwerbehinderte arbeitslos gemeldet. Zu einer erschwerten Arbeitssuche kam die konjunkturelle Schwäche, so dass die Arbeitslosigkeit in dieser Personengruppe nahezu unverändert blieb und lediglich um 0,1 Prozent sank. Der Agenturchef appelliert an Betriebe, Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen bei der Personalsuche gezielt anzusprechen und rät ihnen, sich beraten und informieren zu lassen (Servicenummer 0800 4 5555 20). Gemeinsam mit Partnern, wie dem Technischen Beratungsdienst oder dem Integrationsamt, können ganz individuelle Lösungen entwickelt werden, wenn beispielsweise ein Arbeitsplatz angepasst werden muss. Dafür werden beispielsweise Mittel aus der Ausgleichsabgabe genutzt.

Betriebe können die Anzeige über die kostenfreie Software IW-Elan auf www.iw-elan.de erstellen und versenden. Eine händische Unterschrift ist dafür nicht notwendig. Kommen Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt zu leisten. Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, lässt sich mit IW-Elan berechnen.

Die Ausgleichsabgabe hat sich durch das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt zum 1. Januar 2024 für diejenigen Arbeitgeber erhöht, die über den Jahresverlauf hinweg keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 kommen die neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, erstmalig zum Tragen.

Informationen zur Ausgleichsabgabe sowie dem Anzeigeverfahren:
www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen.

PR
Foto: Celler Presse

Hinweis zu der Meldung
Diese Seite zeigt gesponsorten Marketing-Inhalt, Quell- und Informationslinks sowie extern eingespielte Banner und Flash-Anzeigen.

WhatsApp-Kanal Immer bestens informiert! Erhalten Sie die neuesten Nachrichten und Updates jetzt auch direkt auf Ihr Smartphone. Folgen Sie unserem WhatsApp-Kanal und bleiben Sie schnell und unkompliziert auf dem Laufenden. Hier klicken und abonnieren!



Anzeige