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Verschickt 1N Telecom GmbH unzulässig Schreiben? – Verbraucherzentrale verzeichnet vermehrt Beschwerden

NIEDERSACHSEN. Aktuell erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher in Niedersachsen vermehrt Schreiben eines Telekommunikationsanbieters namens 1N Telecom GmbH. Dieser wirbt für seinen neuen Tarif. Jedoch kann sich keiner der Angeschriebenen daran erinnern, Kontakt zu diesem Anbieter gehabt zu haben. Die Schreiben wären damit unzulässig.

Eine Verbraucherin aus Coppenbrügge erhält Post von der 1N Telecom GmbH. Der Brief ist persönlich an sie adressiert, der Betreff enthält die Telefonnummer ihres aktuellen Festnetzanschlusses. Im Schreiben bewirbt der Anbieter seinen Tarif DSL 16, mit dem Telefonate in Mobilfunknetze aus dem Festnetz kostenfrei sind. Hierfür müsse die Verbraucherin lediglich ein beigefügtes Formular ausfüllen und zurücksenden.

Rechtliche Einordnung

„Bei den Schreiben handelt es sich nach der derzeitigen Einschätzung um Werbung“, meint Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, und erklärt weiter: „Personalisierte Werbung per Post ist unzulässig, es sei denn, Verbraucherinnen und Verbraucher haben der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung irgendwann einmal zugestimmt.“ Jedoch erinnern sich die Betroffenen nicht daran, mit dem Anbieter je Kontakt aufgenommen oder ein Gespräch geführt zu haben. Sie sind zu Recht irritiert und fragen sich nun, wie 1N Telecom an ihre Daten gelangen konnte. Haben sie der Datennutzung nicht zugestimmt, handelt es sich um unlautere Werbung und diese ist unzulässig.

Tipps der Verbraucherzentrale

„Betroffene sollten den Anbieter kontaktieren“, so die Rechtsexpertin. „Es ist nicht nachvollziehbar, dass Betroffene eine Vertragszusammenfassung erhalten, obwohl sie scheinbar keinen Kontakt zu der 1N Telecom hatten.“ Verbraucherinnen und Verbraucher sollten 1N Telecom auffordern, das angeblich stattgefundene Gespräch nachzuweisen. Zudem rät sie den Angeschriebenen, eine Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. „Der Anbieter muss dann nachweisen, woher die Daten stammen, von wem er sie bezogen hat und ob eine Einwilligung zur Datennutzung vorlag.“ Gleichzeitig können Verbraucherinnen und Verbraucher den Anbieter auffordern, entsprechende Daten zu löschen und die Zusendung von Werbematerial zukünftig zu unterlassen. Hierbei helfen auch die „Musterbriefe Datenschutz“ der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Bei Fragen hilft die kostenlose Beratung der Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch und per Video: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

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1N Telecom GmbH nimmt zu der Meldung der Verbraucherzentrale „Verschickt 1N Telecom GmbH unzulässig Schreiben?“ wie folgt Stellung:
„Diese Rechtsaufassung ist falsch.
Für die Werbung mit Briefen ist grundsätzlich keine Zustimmung der adressierten Personen notwendig. Dies gilt lediglich nicht, wenn ein entgegenstehender Wille geäußert wurde. Zu diesem Zweck erfolgt der Abgleich der Daten mit Robinson-Listen.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass 1N die Anschriften über einen Adressdienstleister gemietet hat. Gemietet heißt, dass 1N die Daten nur für Produktion der Briefe genutzt hat, diese aber nicht speichert.“

TP

Hinweis zu der Meldung
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